Räumpflicht im Winter, was Immobilienbesitzer wissen sollten.

Winterlandschaft

Räumpflicht im Winter: das sollten Immobilienbesitzer wissen

Während Schnee im Winter die Natur in einen wunderschön weißen Schleier hüllt und viele Menschen in dieser Zeit begeistert dem Wintersport nachgehen, bedeutet die weiße Pracht für Immobilienbesitzer zusätzliche Arbeit. Sie haben für alle an ihr Grundstück grenzenden Gehwege eine Räum- und Streupflicht. Was Sie als Immobilienbesitzer darüber wissen sollten, welche Streumittel es gibt und was bei einer Versäumnis der Räumpflicht im Winter droht, das können Sie hier nachlesen.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Räumpflicht im Winter

Zuständig für die Räumung von Gehwegen entlang eines Grundstücks ist immer der Grundstücksbesitzer. Die Grundlage hierfür ist § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz BGB, nach dem Grundstückseigentümer zur Beseitigung von Gefahrenquellen verpflichtet sind. Sie müssen sowohl bei Schneefall als auch bei Glatteis dafür sorgen, dass die am Grundstück entlang verlaufenden Gehwege gefahrlos passierbar sind. Die Straße vor dem Haus wird hingegen vom Winterdienst der Gemeinde oder Stadt geräumt und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Immobilienbesitzers. Er sollte jedoch aus eigenem Interesse auch dafür sorgen, dass viel genutzte Wege innerhalb des Grundstücks im Winter regelmäßig geräumt werden. Das können Wege zu im Freien stehenden Mülltonnen, den Briefkästen oder ähnlichen Anlagen sein.

In welchem Zeitfenster und Umfang Gehwege im Winter geräumt werden müssen, ist in jeder Stadt oder Gemeinde unterschiedlich geregelt. Als Immobilienbesitzer sollten Sie sich daher über die konkreten Vorgaben bei Ihnen vor Ort informieren. Häufig besteht die so genannte Räum- und Streupflicht zwischen sieben oder acht Uhr am Morgen und 20 oder 22 Uhr am Abend. Kommt es während der Nacht zu Schneefall oder Glatteis, sind Immobilienbesitzer nicht zur umgehenden Gehwegräumung verpflichtet. Diese muss erst in den frühen Morgenstunden erfolgen. In welchem Umfang Schnee vom Gehweg geräumt werden muss, ist ebenfalls nicht deutschlandweit einheitlich geregelt. Teilweise machen Kommunen hierzu gar keine konkreten Vorgaben. Sinnvoll ist es jedoch, einen mindestens einen Meter breiten Streifen des Gehwegs von Schnee zu befreien oder bei Glatteis zu streuen. Dadurch kann der Gehweg auch von Personen mit Kinderwagen, von Menschen mit Rollator oder Rollstuhlfahrern gut passiert werden. Der geschobene Schnee darf nicht auf die Fahrbahn oder Parkflächen geräumt werden. Er muss stattdessen am Rand des Gehwegs, auf dem eigenen Grundstück oder Grünflächen abgelegt werden. Um ein Abfließen des Tauwassers zu erleichtern, sollte der geschobene Schnee keinesfalls auf Gullis geschoben werden.

Was droht bei Versäumnissen bezüglich der Räumpflicht?

Kommen Immobilienbesitzer der Räumpflicht im Winter nicht nach, drohen je nach Kommune empfindliche Bußgelder. Während in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und dem Saarland bis zu 500 Euro Bußgeld erhoben werden können, ist die Bußgeldhöhe in anderen Bundesländern sogar noch höher. Brandenburg beispielsweise berechnet bis zu 2.500 Euro Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Räumpflicht im Winter. Spitzenreiter ist jedoch Hamburg, denn hier müssen Grundstücksbesitzer schlimmstenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Neben dem Bußgeld drohen jedoch weitere Kosten, wenn es aufgrund einer nicht ausgeführten Räumung zu einem Unfall kommt. Verunglückt im Winter ein Passant auf dem Gehweg, weil dieser nicht geräumt oder gestreut war, kann die verunglückte Person Schmerzensgeld einfordern. Wie hoch dieses ausfällt, wird im Einzelfall entschieden und hängt immer von der Schwere der Verletzungen ab.

Welche Streumittel gibt es?

Um mit Eis bedeckte Gehwege wieder begehbar zu machen, kommen verschiedene Streumittel in Frage. Sie alle haben ihre jeweils eigenen Vor- und Nachteile. Hauptsächlich werden für den Winterdienst folgende Streumittel verwendet:

  • Streusalz
  • Sand
  • Splitt
  • Asche

Streusalz: die Allzweckwaffe gegen Eis und Glätte

Im Kampf gegen Eis und Glätte im Winter erweist sich Streusalz als besonders effektives Mittel. Es sorgt selbst bei Minusgraden dafür, dass das Eis taut und sich keine neue Eisschicht auf dem Gehweg bilden kann. Das spezielle Salz sickert allerdings in den Boden ein und reichert sich in den Wurzeln von Pflanzen an, welche dadurch geschädigt werden. Weil es schädlich für die Umwelt sein kann, verbieten einige Kommunen den Einsatz von Streusalz durch Privatpersonen oder grenzen die Verwendung stark ein. Teilweise darf Streusalz nur dann verwendet werden, wenn sich eine deckende Eisschicht auf dem Gehweg gebildet hat, welche auf andere Weise nicht entfernt werden kann. Grundsätzlich sollte Streusalz daher möglichst selten und nur in geringen Mengen verwendet werden.

Umweltfreundliche Alternativen zu Streusalz

Um Gehwege auch bei Eisglätte gefahrlos passierbar zu machen, kann alternativ zu Streusalz Splitt verwendet werden. Hierbei handelt es sich um mechanisch zerkleinerte Bruchsteine, welche durch ihre scharfen Kanten wie Spikes für guten Halt auf dem Eis sorgen und dadurch ein Ausrutschen verhindern. Ein weiterer Vorteil von Splitt ist, dass er nach dem Abtauen von Eis und Schnee zusammengekehrt und erneut verwendet werden kann. Ähnlich verhält es sich auch mit Sand als umweltfreundliches Streumittel. Allerdings ist Sand deutlich feinkörniger als Splitt und muss daher bei erneutem Schneefall mehrfach ausgestreut werden. Sowohl bei Splitt als auch bei Sand als Streumittel ist zu beachten, dass die körnige Struktur zu Schäden an Bodenbelägen im Haus führen kann. Deshalb empfiehlt es sich, im Eingangsbereich des Hauses eine Fußmatte auszulegen. Früher wurde für das Streuen von Gehwegen häufig Asche verwendet. Da inzwischen jedoch kaum noch mit Öfen geheizt wird und daher in Häusern keine Asche anfällt, kommt diese nur noch selten als Streumittel zum Einsatz.

Wo finden Immobilienbesitzer Hilfe für den Winterdienst?

Eigentümer einer Immobilie, in der sich Mietwohnungen befinden, können die Räumpflicht im Winter auf ihre Mieter übertragen. Das setzt jedoch voraus, dass es einen für alle Mieter einsehbaren Plan zum Winterdienst gibt und aus diesem ersichtlich wird, welcher Mieter in welchem Zeitraum für die Räumung der Gehwege verantwortlich ist. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht an Mieter ist jedoch mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Gehören ältere Personen zu den Mietern, können diese den Winterdienst möglicherweise nicht mehr erledigen. Leben unter anderem auch Pendler im Haus, sind diese möglicherweise nicht immer vor Ort, wenn sie für den Winterdienst zuständig wären. Außerdem haftet letztendlich immer der Eigentümer und müsste in diesem Fall die Einhaltung der Pflichten seiner Mieter überprüfen. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen möchten, können Sie unseren Hausmeisterservice Brockmann im Großraum Vechta mit dem Winterdienst an Ihrem Objekt beauftragen. Unser Team führt die notwendige Räumung von Gehwegen bei Schneefall durch und übernimmt die Streupflicht bei Glatteis. Wenn Sie als Immobilienbesitzer einen professionellen Winterdienst wie unser Unternehmen mit dem Räumen von Gehwegen entlang Ihres Grundstücks beauftragen, können Sie die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Nebenkosten auf Ihre Mieter umlegen. Lassen Sie sich gerne von uns ein individuelles Angebot für den Winterdienst an Ihrem Objekt erstellen!

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